<< Beschränkung der Geschäftsfähigkeit → §§106 ff BGB >>


Differenzierter als die Geschäftsunfähigkeit hat das Gesetz die beschränkte Geschäftsfähigkeit geregelt. Beschränkt geschäftsfähig sind gem. § 106 BGB Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben. Willenserklärungen des beschränkt Geschäftsfähigen sind nicht schlechthin unwirksam, sondern sie sind teils voll wirksam, teils schwebend unwirksam, teils unwirksam (§§ 106 ff. BGB).


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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